(Überarbeitet 2010)
Die ersten Schritte am Gymnasium - Tipps für Eltern von der LEV
ERSTER TEIL
Die ersten Schritte an einer weiterführenden Schule
ABKEHR VOM KLASSENLEHRER ZUM FACHLEHRERPRINZIP
Welche Aufgaben hat der Klassleiter?
Der Klassleiter ist ein Fachlehrer, der im laufenden Schuljahr für alle organisatorischen Aufgaben, die in der Klasse anfallen, zuständig ist. Er kann bei Problemen der Schüler ein erster Ansprechpartner für die Schüler sein. So führt er auch die Wahl zum Klassensprecher durch.
Beratungsfachkräfte/ Beratungslehrkraft
Beratungslehrer und Schulpsychologen an den bayerischen Schulen beraten Schüler und Eltern bei Fragen zur Schullaufbahn, bei Lern- und Leistungsschwierigkeiten und bei persönlichen Problemen der Schüler.
Fachbetreuer
Jede Fachschaft hat einen sogenannten Fachbetreuer, der z.B. bei Einsprüchen gegen Noten ein Ansprechpartner für Schulleiter und Eltern ist. Auszug aus der Lehrerdienstordnung:
“Der Fachbetreuer berät die Lehrkräfte in fachlicher Hinsicht, bespricht mit ihnen didaktische Fragen und unterstützt den Schulleiter bei der Überprüfung von Leistungsnachweisen.“
Pädagogische Konferenz
Pädagogische Konferenzen sind als Lehrerkonferenzen Pflichtveranstaltungen für Lehrer und finden nach Bedarf statt. Manche Schulen nutzen sie z.B., um zusammen mit Eltern und Schülern Ziele festzulegen oder Vereinbarungen zu treffen.
DER UNTERRICHTSABLAUF AM GYMNASIUM
Stundentafel
In der Stundentafel ist für jede Schulart festgelegt, wie viele Unterrichtsstunden in jedem Fach zu halten sind. Die Stundentafeln werden in den Anlagen der Gymnasialen Schulordnung (GSO) veröf-fentlicht. Im Stundenplan bestimmt dann die Schule, wie die zu gebenden Stunden für die Schüler jede Woche verteilt sind.
Unterrichtszeit
Die Unterrichtszeit wird vom Schulleiter in Abstimmung mit dem Schulforum und dem Sachauf-wandsträger festgelegt. Unterricht ist in der Regel vormittags, die G8 Schüler haben je nach Jahr-gangsstufe bis zu viermal nachmittags Unterricht.
Vertretungsplan
Die Schüler sollten jeden Tag nachlesen, welche Stunden laut Vertretungsplan ausfallen oder vertreten werden.
Vertretungsstunden
Lehrer werden bei Unterrichtausfall als Vertretung eingesetzt.
Wahlpflichtfächer
Wahlpflichtfächer nennt man jene Fächer, bei denen der Schüler von zwei oder mehr zur Auswahl stehenden Fächern eines auswählen muss. So können (und müssen) z.B. die Schüler, die in der 5.Klasse Englisch als erste Fremdsprache hatten, für die 6. Klasse zwischen Französisch und Latein wählen.
Intensivierungsstunden (IS)
Die flexiblen IS gab es erstmals im Schuljahr 2008/09. Elternbeirat, Schulleitung und Lehrerkollegium erarbeiten ein gemeinsames Konzept, durch das die Reform des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für das G8 umgesetzt wird. Dieses Konzept der Intensivierungsstunden kann gemeinsam jeweils für ein Jahr oder länger festgelegt werden.
Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf können in einem Kernfach zum Besuch von IS verpflichtet werden. Zusätzliche flexible Intensivierungsstunden werden für interessierte und begabte Schülerinnen und Schüler angeboten. Detaillierte Informationen können dem Intensivierungs-Konzept des jeweiligen Gymnasiums entnommen werden.
Anwesenheitspflicht
Zum Schutz der Schüler ist die Schule verpflichtet, deren Anwesenheit konsequent zu kon-trollieren. Beachten Sie bitte die Regelungen, die Ihnen die Schule zu Beginn des Schuljahres mitteilt.
Aufsichtspflicht
Die Schule hat die Pflicht, die Schüler während des Unterrichts und in den Pausen altersgemäß zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht beginnt 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn und endet nach dem Unterricht. Die Mittagspause, also die Zeit zwischen Vormittagsunterricht und Nachmittagsunter-richt, gilt nicht als Pause. Die Schüler können prinzipiell also die Schule verlassen; bei den in der Schule verbleibenden Schülern allerdings hat die Schule für eine angemessene Aufsicht zu sorgen.
Befreiung vom Unterricht
Man unterscheidet einmal die Befreiung vom aktuellen Unterricht wegen akuter Erkrankung oder andererseits die Beurlaubung vom Unterricht im Voraus.
Erkrankt ein Schüler während des Unterrichts, befreit ihn die Schulleitung vom Unterricht, falls die Eltern dazu, z.B. per Telefon ihr Einverständnis gegeben haben und/oder den Schüler abholen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben während einer schriftlichen Arbeit, bekommt der Schüler die Note 6.
Befreiung (Beurlaubung) vom Unterricht gibt es nur im Voraus und nur in dringenden Ausnahmefällen, z.B. für einen Arztbesuch (s. Krankmeldung), ein wichtiges Familienereignis oder die Führerscheinprüfung, nicht aber für Urlaub oder Sprachkurse.
Krankmeldung
Wird Ihr Kind zu Hause krank und kann die Schule nicht besuchen, muss dies so schnell wie möglich telefonisch und danach auch schriftlich der Schule mitgeteilt werden.
Religionsunterricht
Am Gymnasium ist Religionsunterricht Pflicht. Es wird aber nur katholische und evangelische Religion gegeben. Wer nicht daran teilnimmt, muss den Ethikunterricht besuchen. Sind Schüler ohne Bekenntnis, können Sie bei der katholischen oder der evangelischen Kirche beantragen, zum Religionsunterricht zugelassen zu werden. Die Entscheidung über die Zulassung zum Religionsunterricht gilt bis sie widerrufen wird.
Wahlunterricht
Zum Neubeginn eines Schuljahres wird per Rundschreiben abgefragt, wer im Schuljahr an welchem Wahlunterricht teilnehmen will. Mit der Anmeldung ist die Teilnahme am Wahlkurs Pflicht, sofern er zustande kommt. Damit gilt die Aufsichtspflicht der Schule, so dass Eltern Fernbleiben entschuldigen müssen. Ebenso ist ein Ausscheiden aus dem Wahlunterricht nur mit Genehmigung der Schulleitung möglich. Eine Garantie dafür, dass die gewählten Wahlkurse auch wirklich stattfinden, gibt es bei der Anmeldung nicht.
Hausaufgaben
Hausaufgaben dürfen nicht benotet werden. Der tägliche Zeitaufwand sollte in der Unterstufe zwei Stunden nicht überschreiten. Die Lehrer haben die Aufgabe sich untereinander abzusprechen, wobei der Klassenleiter die Koordination übernehmen sollte.
PRÜFUNGEN
Leistungsnachweise
Es gibt kleine und große Leistungsnachweise. Zu den großen zählen nur die Schulaufgaben; zu den kleinen zählen Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests, Praktikums-Berichte, Projekte sowie mündliche und praktische Leistungen (z.B. in Kunst, Musik etc.).
Schulaufgaben
Die Zahl der Schulaufgaben ist in der Schulordnung festgelegt. Die Lehrerkonferenz kann zu Schuljahresbeginn Abweichungen beschließen. Die Eltern werden darüber informiert. Die Termine der Schulaufgaben müssen den Kindern rechtzeitig bekannt gegeben werden (Eintrag im Schulaufgabenkalender im Klassenzimmer). An einem Tag darf nur eine geschrieben werden, in einer Woche sollen es nicht mehr als zwei sein. Innerhalb von zwei Wochen sollten die Lehrer die korrigierten Schulaufgaben an die Schüler zurückgegeben haben und dabei auch besprochen haben. In der Oberstufe haben die Lehrer drei Wochen Zeit für die Korrektur. Ist die vorher geschriebene Schulaufgabe noch nicht zurückgegeben, darf keine neue geschrieben werden.
Nachschrift, Nachtermin
Das Nachschreiben einer z.B. durch Krankheit versäumten schriftlichen Arbeit (Leistungsnachweis: Schulaufgabe, Kurzarbeit, Test) nennt man Nachschrift. Sie soll wenn möglich außerhalb der Unter-richtszeit geschrieben werden, damit der Schüler nicht weiteren Unterricht versäumt – das ist meist am ehesten am Nachmittag der Fall.
Kernfächer
Fächer, in denen Schulaufgaben geschrieben werden, nennt man Kernfächer. Es sind an allen gymnasialen Schulzweigen: Deutsch, alle Fremdsprachen, Mathematik und Physik.
Stegreifaufgabe (auch Extemporale zählt zu den kleinen Leistungsnachweisen)
Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. Die Aufgaben oder Fragen sollen sich nach dem Inhalt der vorhergegangenen zwei Unterrichtsstunden und den Grundkenntnisse richten. Die Arbeitszeit sollte nicht mehr als 20 Minuten dauern. Bezüglich der Korrektur gilt dasselbe wie bei Schulaufgaben.
Jahrgangsstufentests
Jahrgangsstufentests sind zentrale in ganz Bayern geschriebene Tests. Am Gymnasium wird in der 6. und 8. Jahrgangsstufe Deutsch getestet, in der 8. und 10. Mathematik und in der 6. und 10. Englisch. Die Tests werden absichtlich kurz nach Schuljahresbeginn abgehalten, damit der tatsächliche Wissensstand geprüft wird. Die Wertung der Ergebnisse wird von der Lehrerkonferenz für jedes Fach einzeln beschlossen. So ist es z.B. möglich, dass der Jahrgangsstufentest zusammen mit einem schulinternen Test eine Schulaufgabe ersetzen kann.
Notengebung
Lehrer haben die Pflicht, den Schülern ihre Noten möglichst zeitnah bekannt zu geben und zu erklä-ren, wie die Noten zustande gekommen sind, als auch warum sie eine bestimmte Note gegeben haben. Dabei kann sich die äußere Form bei schriftlichen Arbeiten auf die Bewertung auswirken. Allerdings muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, wenn eine Arbeit deshalb schlechter bewertet wird. Fehler in Rechtschreibung, Grammatik oder Interpunktion müssen in Deutsch und können aber auch in anderen Fächern zu schlechteren Noten führen. Eine Ausnahme wird hier nur für die Legastheniker gemacht, bei denen die Rechtschreibung nicht bewertet wird. Für Schüler mit Dyskalkulie gibt es allerdings keine entsprechende Ausnahme.
Unterschleif
Wenn ein Schüler in einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, gilt das als Unterschleif und wird mit der Note 6 bewertet.
Schülerbogen
Für jeden Schüler gibt es an der Schule einen Schülerbogen. Dieser muss bei einem Schulwechsel an die aufnehmende Schule weitergeleitet und mindestens 20 Jahre im Schularchiv aufbewahrt werden. Eltern haben das Recht, ihn einzusehen.
DIE SCHÜLERVERTRETUNG – MITBESTIMMUNGSMÖGLICHKEITEN
SMV
Die Schülermitverantwortung kurz SMV ist ein Gremium aus den 3 Schülersprechern und weiteren Schülern. Sie setzt sich für die Schüler ein, plant Feste, organisiert Projekte usw.
Schülersprecher
Aus dem Kreis der Klassensprecher und der Kollegstufensprecher werden drei Schülersprecher gewählt. Sie vertreten die Schüler im Schulforum.
Schulforum
Das Schulforum setzt sich aus den drei Schülersprechern, dem Vorsitzenden des Elternbeirates und zwei weiteren Elternbeiratsvertretern, dem Schulleiter und zwei Lehrern zusammen. Es trifft Ent-scheidungen über die Hausordnung, über Pausenregelung und Pausenverpflegung, darüber, wie in der Schule Veranstaltungen durchgeführt werden und vor allem über das Schulprofil. Es kann in Konfliktfällen zur Vermittlung angerufen werden. Außerdem muss das Schulforum bei vielen Entscheidungen zumindest gehört werden. Es trifft sich auf Einladung des Schulleiters mindestens viermal im Schuljahr.
Tutoren
Tutoren sind ältere Schüler, die den Neuen den Einstieg in die Schule durch Aktivitäten wie Spiel-nachmittage, Nikolausfeiern, Kinobesuche usw. erleichtern. Sie sind für die jüngeren Schüler oft auch Ansprechpartner bei Problemen.
Klassensprecher
Am Anfang eines Schuljahres wählen die Schüler einer Klasse einen Klassensprecher und einen Stellvertreter. Die Klassensprecher vertreten die Klasse gegenüber Lehrern, Schulleitung, Elternbeirat und in der SMV. Sie informieren die Klasse über Aktivitäten der Schule und geben unter Umständen auch Anregungen zur Unterrichtsgestaltung. Sie vermitteln und sind für Beschwerden aller Art zuständig. Sie sind aber definitiv keine Disziplinargehilfen des Lehrers, dürfen also nicht die Aufsicht übernehmen, sondern sind auch für die Lehrer Ansprechpartner in der Klasse oder organisatorische Helfer.
Verbindungslehrer
Verbindungslehrer werden am Ende des Schuljahres von den Klassensprechern und ihren Stellvertretern fürs neue Schuljahr gewählt. Sie sind Vertrauenspersonen für die Schüler, werden bei Problemen mit Schule, Unterricht und Noten von den Schülern angesprochen und vermitteln dann zwischen Lehrern und Schülern. Auch Eltern können die Vermittlerfunk¬tion der Verbindungslehrer nutzen.
ZWEITER TEIL
WAS MUSS ICH AM GYMNASIUM SELBST BEZAHLEN?
Schulgeldfreiheit
Der sogenannte Sachaufwandsträger ist in der Regel eine Kommune, ein Zweckverband oder ein Landkreis. Er ist für die Ausstattung der Schule und alles andere, was Geld kostet, zuständig, abgesehen von der Besoldung der Lehrer. Der Besuch des Gymnasiums ist grundsätzlich kostenfrei.
Lehr- und Lernmittel
Alles, was ein Schüler für die Schule braucht, nennt man Lernmittel. Bücher werden nun wieder kostenfrei zur Verfügung gestellt („lernmittelfrei“ nennt sich das). Dennoch müssen beschädigte Bücher von den Eltern bzw. den Schülern ersetzt oder bezahlt werden. Der Elternbeirat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Anschaffung von Schulbüchern.
Atlanten und Formelsammlungen
Taschenrechner, Hefte, Stifte, Formelsammlungen, Wörterbücher und Lektüren müssen Eltern immer selber bezahlen. Für Atlanten und Formelsammlungen kann eine Befreiung ab dem dritten Kind und bei Beziehern bestimmter Sozialleistungen erfolgen.
Kopiergeld
Für Kopien müssen die Eltern laut Schulfinanzierungsgesetz bezahlen. Das Kopiergeld beinhaltet Arbeitsblätter, die im Unterricht verwendet werden.
Klassenfahrten
Man unterscheidet die eintägigen Fahrten, wie z.B. Wandertage, Wintersporttage oder Ex-kursionen und mehrtägige Fahrten, wie z.B. Skikurse, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten, Schüleraustausch oder fachgebundene Fahrten, das sind etwa in Religion die Besinnungstage, in Erdkunde geographische Exkursionen oder im Fach Kunst die Fahrt zu kulturellen Veranstaltungen. Bei mehrtägigen Fahrten muss immer der Elternbeirat zustimmen, vor allem wegen der zu erwartenden Kosten.
Wandertage und sonstige eintägige Veranstaltungen
Zweimal im Jahr muss ein Wandertag stattfinden. Das Ziel suchen sich Klassenleiter und Schüler gemeinsam aus. Optional kann aber auch ein Wintersporttag stattfinden oder z.B. eine Maßnahme aus dem MODUS21 Katalog, die das Schulforum beschließt. Die Teilnahme am Wandertag ist Pflicht.
Versicherung
In der Schule und auf dem direkten Schulweg sind alle Schüler über den GUVV (Gemeinde-Unfall-Versicherungs-Verband) unfallversichert. Alle Unfälle in der Schule und auf dem Schulweg müssen über die Schulverwaltung (ein eigenes Formular) gemeldet und beim eventuellen Arztbesuch angegeben werden.
DRITTER TEIL
ZEUGNISSE UND VORRÜCKEN
Zwischenzeugnis
In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11 wird im Februar im Zwischenzeugnis über den Leis-tungsstand berichtet.
Information über das Notenbild
Die Lehrerkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Elternbeirat beschließen, in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 das Zwischenzeugnis durch zwei schriftliche Informationen über das Notenbild zu ersetzen.
Jahreszeugnis
Es wird am Ende des Schuljahres ausgestellt und bewertet die Leistungen des gesamten Schuljahres und enthält die Vorrückungserlaubnis in die nächste Jahrgangsstufe. Das Zwi-schenzeugnis ist kein Zeugnis im rechtlichen Sinn. Verlässt z.B. ein Schüler im März die Schule, muss eigens ein Abgangszeugnis beantragt werden.
Vorrückungsfächer
Alle Fächer außer Sport (die ganze Schulzeit) und Musik (Vorrückungsfach erst ab der 7. Jahrgangs-stufe, im Musischen Gymnasium ab der 5. Jahrgangsstufe Kernfach) sind auch Vorrückungsfächer.
Freiwilliger Rücktritt
Zum 31.12. eines laufenden Jahres kann in den Jahrgangsstufen 6 bis 10 auf Antrag der Erziehungs-berechtigten ein Schüler freiwillig in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Diese Schüler gelten nicht als Wiederholungsschüler.
Vorrücken auf Probe
Schüler der Jahrgangstufe 5 bis 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Dies gilt für Schüler der 10. Jahrgangsstufe nur, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note als einmal Note 5, nicht erreicht haben. Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob Schüler auf Probe vorrücken dürfen und ob diese die Probezeit bestanden haben. Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember. Die Klassenkonferenz, also nur die Lehrer, die in der Klasse unterrichten, hat die Möglichkeit, die Probezeit um bis zu zwei Monate verlängern.
Nachprüfung
Schüler der Klassen 6 bis 9 können sich am Ende der Sommerferien in bis zu drei Fächern einer Nachprüfung in den Fächern stellen, in denen sie zum Vorrücken zu schlecht waren: Das sind die Fächer, die mit 5 oder 6 bewertet wurden, in Kernfächern darf dabei höchstens einmal die Note 6 (aber nicht in Deutsch) oder zweimal die Note 5 im Zeugnis stehen. Die Eltern müssen bis spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule einen schriftlichen Antrag auf Nachprüfung gestellt haben. Siehe auch: Vorrücken auf Probe
Notenausgleich
Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10 kann unter folgenden Bestimmungen Notenaus-gleich gewährt werden,
1. Sie haben in einem Vorrückungsfach Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächer Note 5.
2. Dann können sie ausgleichen mit Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können, oder in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3 haben.
3. Der Notenausgleich wird im Jahreszeugnis vermerkt.
Überspringen einer Jahrgangsstufe
Auf Vorschlag der Lehrkräfte, mit Zustimmung des Schülers und seiner Eltern, oder auf Antrag der Eltern kann die Lehrerkonferenz einem Schüler das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestatten.
VIERTER TEIL
ORDNUNGSMAßNAHMEN UND PFLICHTVERLETZUNGEN
Welches Verhalten zieht eine Ordnungsmaßnahme nach sich?
An Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen nennt das Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichts-wesen Verweis, verschärfter Verweis, Versetzung in eine andere Klasse, Ausschluss vom Unterricht und Entlassung von der Schule. Für „unbotmäßiges“ Verhalten stehen den Lehrern außer schriftlichem Hinweis an die Eltern und die Anordnung einer Nacharbeit keine Mittel zur Verfügung. Strafarbeiten wie zum Beispiel Texte abschreiben, sind verboten.
Nacharbeit
Wenn ein Schüler nachmittags in der Schule bleiben muss, um Stoff nachzuholen, den er versäumt hat, oder häufiger die Hausaufgaben nicht gemacht hat spricht man von Nacharbeit. Nacharbeit ist eine Erziehungsmaßnahme gem. § 16 Abs. 3 GSO und wird im Schülerbogen eingetragen. Wann ein Schüler zur Nacharbeit erscheinen muss, wird den Eltern rechtzeitig schriftlich mitgeteilt.
Verweis
Der Lehrer erteilt einen schriftlichen Verweis, ein verschärfter Verweis wird vom Schulleiter ausge-stellt und unterschrieben. Verweise werden in den Schülerbogen eingetragen.
SCHWERWIEGENDE ORDNUNGSMAßNAHMEN
Androhung der Entlassung und Entlassung
Über die Entlassung eines Schülers entscheidet der Disziplinarausschuss, ein Gremium, das sich aus Lehrern zusammensetzt. Die Eltern des Schülers haben die Möglichkeit, zu ihrer Unterstützung den Elternbeirat um eine Stellungnahme zu bitten. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu würdigen.
FÜNFTER TEIL
WIE IST DIE ELTERNVERTRETUNG AM GYMNASIUM ORGANISIERT?
Elternaufgaben allgemein
Eltern sollen die Erziehungsarbeit der Schule unterstützen. So haben sie zum Beispiel dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder ihre Hausaufgaben machen, das heißt aber nicht, dass sie diese dann Korrigieren sollen. Ebenso haben Eltern die Aufgabe, ihre Kinder regelmäßig zum Unterricht zu schicken, ausgestattet mit allen notwendigen Büchern und Unterrichtsmaterialien.
ELTERNINFORMATIONSMÖGLICHKEITEN
BayEUG
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen gilt für alle Schularten und regelt die allgemeingültigen Sachverhalte wie Schularten, Unterrichtsinhalte, Stellung von Lehrern, Schülern und Eltern etc. Es kann auf der Homepage des Kultusministeriums (KM) aufgerufen werden. (Startseite KM www.km.bayern.de -> Schule-> Recht -> Gesetze)
Ferien
Es gibt Herbst-, Weihnachts-, Faschings-, Oster-, Pfingst-, und Sommerferien. Der bewegliche Ferientag ist abgeschafft. Auf der Seite des Kultusministeriums finden Sie immer die aktuelle und die für die nächsten Jahre gültige Ferienordnung:
http://www.stmuk.bayern.de/km/rat_auskunft/ferien/index.shtml
GSO
Die GSO ist die Schulordnung für Gymnasien in Bayern. Sie kann auf der Seite des Kultus-ministeriums abgerufen werden: http://www.stmuk.bayern.de (Schule -> Recht -> Verordnungen)
Lehrpläne
Alle Interessierten könne die jeweils geltenden Lehrpläne auf den Seiten des ISB (Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung) einsehen: http://www.isb.bayern.de
Informationspflicht der Schule
Hat ein Schüler Schwierigkeiten in der Schule, wie z.B. ein plötzliches auffallendes Nachlassen in der schulischen Leistung oder gesundheitliche Probleme, hat die Schule die Pflicht, die Eltern so früh wie möglich darüber schriftlich zu informieren
Sprechstunden
Ort und Zeit der Sprechstunden der Lehrkräfte werden am Beginn des Schuljahres von der Schule mitgeteilt.
Schulberatung
Bei Lernproblemen und Fragen zur Schullaufbahn berät die Beratungslehrkraft oder der Schulpsychologe bzw. –psychologin, die es an jedem Gymnasium gibt oder die dafür zuständig ist. Für schulartübergreifende Fragen und beim Wunsch nach einer von der eigenen Schule unabhängigen Beratung finden Sie weitere Informationen unter: www.schulberatung.bayern.de
Rundschreiben und Elternbriefe
Eltern sollten nicht vergessen, ihre Kinder ab und an nach Mitteilungen für die Eltern zu fragen. So mancher Brief, der für Sie bestimmt ist, verschwindet sonst ungelesen ganz unten in der Schultasche, denn nicht alle Schreiben der Schule sind mit Rücklaufzettel, den die Eltern zu unterschreiben haben.
Elternsprechtage
Die Schule veranstaltet zwei Mal im Schuljahr Elternsprechtage, an denen in der Regel alle Lehrkräfte der Schule für kurze Gespräche (ca. fünf Minuten) zur Verfügung stehen. Die Schule informiert die Eltern rechtzeitig über den Termin und die organisatorischen Einzelheiten.
Elternversammlungen – Klassenelternversammlung
Zu Beginn des Schuljahres lädt der Schulleiter zu einem Klassenelternabend. Bei diesem sind dann der Klassleiter und die Fachlehrer, zumindest zeitweise, anwesend. Bei anfallen¬den Problemen kann auf Wunsch von mehr als 2/3 der Eltern auch ein weiterer Klassenelternabend stattfinden, zu dem dann wiederum die Schulleitung einlädt.
Klassenelternsprecher
Auch im Gymnasium können - auf freiwilliger Basis - Klassenelternsprecher gewählt werden. Die Wahl findet beim Klassenelternabend statt. Sie sollen als Ansprechpartner für alle eine Mittlerfunktion zwischen den Eltern der Klasse, den Lehrer und dem Elternbeirat wahrnehmen. So laden sie z.B. zu einem „Stammtisch“ ein. Der Elternbeirat lädt in der Regel die Klassenelternsprecher zu einer gemeinsamen Sitzung ein.
DER ELTERNBEIRAT
Wahl
Für die Wahl des Elternbeirats gilt die vom Elternbeirat gesondert erlassene Wahlordnung.
Wahlberechtigt sind die Eltern volljähriger Kinder sowie alle Erziehungsberechtigten nach den Be-stimmungen des bürgerlichen Rechts, die wenigstens ein Kind haben, welches das Gymnasium besucht. Die Wahlberechtigung bleibt während der Beurlaubung des Kindes bestehen. Für jedes die Schule besuchende Kind wird ein Stimmzettel ausgegeben.
Aufgaben des Elternbeirats
Der Elternbeirat ist die Vertretung aller Erziehungsberechtigten der minderjährigen und der Eltern der volljährigen Schüler.
Der Elternbeirat nimmt die nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Er wirkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch Erteilung der Zustimmung, des Einvernehmens und des Benehmens mit. Er hat Unterrichtungs-, Auskunfts- und Informations-rechte und kann die Anwesenheit des Schulleiters verlangen.
Der Elternbeirat kann jederzeit und für ein bestimmte Zeit durch Beschluss weitere Mitglieder, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen müssen, mit beratender Funktion hinzuziehen. Diese haben die Rechtsstellung wie die gewählten Mitglieder des Elternbeirats mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechts.
Kandidatur zum Elternbeirat
Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der am Gymnasium tätigen Lehrkräfte und anderer haupt- oder nebenberuflichen Beschäftigten sowie die Angehörigen der zuständigen Aufsichtsbehörden, die unmittelbar mit den Angelegenheiten der Aufsicht über das Gymnasium befasst sind.
DIE LANDES-ELTERN-VEREINIGUNG
Elternverbände
In Bayern gibt es eine gesetzliche Elternvertretung an jedem Gymnasium. Darüber hinaus wurden verschiedene Verbände gegründet, die Elterninteressen gegenüber den Bezirksregierungen, dem Kultusministerium und dem Landtag vertreten. Es gibt konfessionelle (z.B. EVO Elternvereinigung an den Gymnasien und Realschulen der Orden und anderer freier katholischen Schulträger in Bayern) und schulartbezogene Elternverbände, wie die Landes-Eltern-Vereinigung der Gymnasien in Bayern: LEV Gymnasien
LEV - Landes-Eltern-Vereinigung der Gymnasien in Bayern
Die Landes-Eltern-Vereinigung ist der Elternverband, in dem sich die Elternbeiräte bayerischer Gymnasien zusammengeschlossen haben. (siehe LEV: www.lev-gym-bayern.de)
Die LEV gliedert sich oberhalb der Ebene der Gymnasien in regionale Arbeitsgemeinschaften und die Arbeitskreise für humanistische und musische Gymnasien.
Bei Fragen und Problemen können Sie sich auch jederzeit telefonisch 089-989382 oder per Fax 089 - 98 29 674 oder Brief:
LEV Ehrwalder Str. 8, 81377 München
oder per E-Mail: info@lev-gym-bayern.de
an die Geschäftsstelle der LEV wenden.
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Hinweis: Die Bezeichnungen der Personen gelten für beide Geschlechter.
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